Änderungen im Strassenverkehrsrecht per 1. Januar ...
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Änderungen im Strassenverkehrsrecht per 1. Januar 2005

Köbi K. fährt am Freitagabend nach Hause und wird von einer Polizeipatrouille angehalten und aufgefordert, «ins Röhrchen zu blasen». Er regt sich furchtbar auf, weil er weder einen Schluck Alkohol getrunken hat noch durch eine unsichere Fahrweise aufgefallen ist. «Dürfen die das?», fragt er sich.

Die Polizei darf das. Die Verkehrssicherheit soll durch eine rasche Senkung der Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 Promille und durch schärfere Kontrollen erreicht werden. Diese Änderung tritt nun am 1. Januar 2005 in Kraft, zusammen mit neuen Regelungen rund um den Führerausweisentzug, welche nachfolgend kurz dargestellt werden.

1. Senkung der Promillegrenze

Als fahrunfähig gilt jedermann, der eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille (bisher 0,8 Promille) aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Konzentration führt. Die Polizei darf dabei Kontrollen durchführen, ohne dass der Verkehrsteilnehmer speziell aufgefallen wäre. Röbi K. muss also «ins Röhrchen blasen». Für die Feststellung der Angetrunkenheit ist grundsätzlich die Blutprobe das geeignete Beweismittel. Bei einem Atem-Alkoholergebnis zwischen 0,50 und 0,79 Promille wird jedoch auf eine Blutprobe verzichtet, wenn die kontrollierte Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt. Ergibt die Atem-Alkoholmessung einen Wert von 0,8 Promille und mehr, ist immer eine Blutprobe durchzuführen.

Je nach Alkoholisierungsgrad ist mit unterschiedlichen Sanktionen zu rechnen. Angetrunkenheit im Bereich zwischen 0,5 und 0,79 Promille führt zu einer Busse und/oder einer Haftstrafe. Sofern der fahrerische Leumund ungetrübt ist und keine weitere, mindestens leichte Widerhandlung vorliegt, wird im Administrativverfahren eine Verwarnung ausgesprochen. Andernfalls wird ein Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats angeordnet. Bei 0,8 Promille und mehr ist mit einer Busse und/oder einer Gefängnisstrafe sowie mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zu rechnen.

Fahren unter Betäubungsmittel- und Arzneimitteleinfluss, Nullgrenzwert

Verkehrsregel: Wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss nicht mehr über ausreichende körperliche und psychische Fähigkeiten verfügt, gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Auch hier ist die Blutuntersuchung das Beweismittel: Wenn im Blut eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird, gilt die betroffene Person als fahrunfähig: Cannabis, Kokain, Heroin, Morphin und einige Designerdrogen wie zum Beispiel Ecstasy. Bei anderen Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, muss ein Gutachten Klärung bringen.

2. Führerausweisentzug

Neu werden die Widerhandlungen im Strassenverkehr in folgende Kategorien eingeteilt:

  • Widerhandlungen, die als besonders leicht erscheinen (z.B. sehr leichte Kollision beim Manövrieren auf einem Parkplatz): weder strafrechtliche noch administrativrechtliche Ahndung.
  • Bagatellwiderhandlungen, die einen Ordnungsbussentatbestand erfüllen: Busse.
  • Leichte Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 16–20 km/h, ausserorts um 21–25 km/h und auf Autobahnen um 26–30 km/h, das Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,50–0,79 Promille), wobei sowohl Verschulden als auch Gefährdung lediglich als leicht zu qualifizieren sind: zusätzlich zur Busse werden Ersttäter verwarnt
  • Mittelschwere Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 21–24 km/h, ausserorts um 26–29 km/h und auf Autobahnen um 31–34 km/h, das Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,50–0,79 Promille, wenn zusätzlich eine weitere leichte Widerhandlung vorliegt), wobei sowohl Verschulden als auch Gefährdung weder als leicht noch als schwer zu qualifizieren sind: zusätzlich zur Busse wird bei Ersttätern der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen.
  • Schwere Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und mehr, ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr, das Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr oder das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss), wobei sowohl Verschulden als auch Gefährdung als schwer zu qualifizieren sind: zusätzlich zur Busse und/oder Gefängnisstrafe wird Ersttätern der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen.

Zudem gilt neu ein Kaskadensystem, indem sich bei erneuten Widerhandlungen, die mittelschwer oder schwer sind, die Mindestentzugsdauer stufenweise verlängert. Bei drei schweren Widerhandlungen oder vier mittelschweren Widerhandlungen innert 10 Jahren wird der Ausweis auf unbestimmte Zeit (mindestens aber für zwei Jahre) entzogen. Wird der auf diese Weise entzogene Ausweis wiedererteilt und begeht der Inhaber eine erneute Widerhandlung, wird ein Entzug für immer ausgesprochen.

All diese Massnahmen sollen nach Bundesrat und Parlament einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten. Für den Autofahrer bedeutet das: Er muss ab dem1. Januar 2005 erhöhte Vorsicht walten lassen. Zufälligkeiten und leichte Nachlässigkeiten (51 km/h in einer 30er-Zone können hierfür schon ausreichen) werden wegen der Verschärfung zu «überraschenden» Führerausweisentzügen führen. Zudem ist den Gerichten dann der Ermessensspielraum genommen, die Urteile werden einfach geschwindigkeitsabhängig gefällt, wenn auch wenigstens in der ganzen Schweiz nach dem gleichen «Tarif». Ob dies aber wirklich zu einer Reduktion der Anzahl Raserunfälle führt? – Es wäre zumindest zu hoffen, wenn auch kaum zu erwarten. Drakonische Strafen haben in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts während der Prohibition in den USA auch nicht dazu geführt, dass der Whisky «ausgestorben» ist, sondern eher das organisierte Verbrechen erst recht auf den Plan gerufen.

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