Privatrecht
Viele Menschen leben heute als Paar in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, ohne verheiratet zu sein. In steuerlicher Hinsicht kann diese Lebensform je nach Familieneinkommen aufgrund der niedrigeren Steuerprogression attraktiv sein. Anders als bei der Ehe, bei welcher viele Punkte bereits im Gesetz geregelt sind, bestehen für das Konkubinat nur wenige gesetzliche Regelungen. Es empfiehlt sich daher, diese Punkte individuell zu regeln. Das gilt umso mehr, wenn gemeinsame oder nicht emeinsame Kinder oder Grundeigentum vorhanden sind. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die zu regelnden Punkte geben.
Im Unterschied zu verheirateten Paaren haben Konkubinatspaare zueinander kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt einer der Konkubinatspartner, hat der überlebende Partner keinerlei ehegüter- oder erbrechtliche Ansprüche auf Vermögenswerte des verstorbenen Partners. Dies kann den überlebenden Partner, je nach Vermögensverhältnissen, in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag kann der überlebende Partner als Erbe eingesetzt werden oder dem überlebenden Partner können mit einem Vermächtnis bestimmte Vermögenswerte (Bankkonten, Portfolio, Grundeigentum, aber auch beispielsweise ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung an einer Liegenschaft) im Todesfall zugewendet werden. Wichtig: Bei der Errichtung eines Testaments und eines Erbvertrages sind unbedingt die erforderlichen Formvorschriften einzuhalten (notarielle öffentliche Beurkundung mit Zeugen beim Erbvertrag; handschriftlich oder notarielle öffentliche Beurkundung mit Zeugen beim Testament).
Bei einer Erbeinsetzung bzw. bei einer Zuwendung eines Vermächtnisses zugunsten des Konkubinatspartners müssen die Pflichtteile allfälliger Nachkommen beachtet werden. Das heisst, dem überlebenden Partner darf im Todesfall maximal der frei verfügbare Betrag (seit dem 1. Januar 2023 ist dies bei vorhandenen Nachkommen die Hälfte des gesamten vorhandenen Vermögens) zugewendet werden. Die andere Hälfte muss den Nachkommen als Pflichtteil unbelastet belassen werden, ansonsten kann der Erbvertrag oder das Testament von den Nachkommen später gerichtlich angefochten werden.
Weiter zu beachten ist, dass bei einer Zuwendung an den Konkubinatspartner, sei dies auf den Tod hin oder schenkungsweise zu Lebzeiten, je nach Kanton hohe Erbschafts bzw. Schenkungssteuern anfallen (nur in einzelnen Kantonen sind Konkubinatspaare den Ehegatten gleichgestellt und von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gänzlich befreit). Im Kanton Bern werden Konkubinatspaare, die mindestens zehn Jahre in einer Wohngemeinschaft mit gleichem steuerlichem Wohnsitz gelebt haben, reduziert besteuert (Beispiel: Bei einer Zuwendung von CHF 200 000.– fallen im Kanton Bern CHF 12'441.– Steuern an). Im Unterschied zu verheirateten Paaren, unter welchen Zuwendungen zu Lebzeiten und auf den Tod hin steuerfrei sind, stellt dies nach wie vor eine grosse Benachteiligung dar.
Gegenüber verheirateten Paaren werden unverheiratete Paare auch in Bezug auf die Altersvorsorge anders behandelt. Während nach dem Tod eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenrente der AHV zugesprochen wird, besteht im Konkubinatsverhältnis für den überlebenden Partner kein solcher Anspruch. Trennen sich Konkubinatspartner, haben sie zudem keinen Anspruch auf gegenseitigen Ausgleich der Pensionskassenguthaben und auf ein AHV-Splitting, wie dies bei einer Ehescheidung der Fall ist, was bei unterschiedlichen Arbeitspensen der Konkubinatspartner (z.B. aufgrund einer Kinderbetreuung) zu stossenden Ergebnissen führen kann.
Andererseits kann im Pensionsalter das Konkubinat auch Vorteile mit sich bringen. Unverheiratete Paare erhalten, sofern sie alle Beiträge geleistet haben, die volle Einzelrente (bei Ehegatten darf bei einem Ehepaar die Summe der beiden Einzelrenten nicht grösser sein als 150% der Maximalrente). Eine Waisenrente der Nachkommen besteht jedoch unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
Viele Pensionskassen zahlen dem überlebenden Partner jedoch unter gewissen Bedingungen eine Hinterbliebenenrente oder Todesfallkapital aus (gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] kann das Vorsorgereglement als begünstigte Person vorsehen, wer vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden ist, oder die Person bestimmen, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss). Je nach Pensionskasse ist hierfür eine Begünstigungserklärung der Konkubinatspartner und/oder die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs nach dem Tod eines Partners notwendig. Wichtig zu beachten ist, dass viele Pensionskassen hierfür spezielle Formulare voraus setzen, die meistens auf der Website der jeweiligen Pensionskasse heruntergeladen werden können.
Vorausgesetzt, dass kein Ehegatte vorhanden ist, kann der überlebende Konkubinatspartner auch in der Säule 3a begünstigt werden. Auch hier empfiehlt es sich, die Formulare der Vorsorgeeinrichtung zu verwenden.
Mit einem Konkubinatsvertrag kann auf vertraglicher Basis Klarheit und Sicherheit geschaffen werden. Anders als ein Ehe- oder Erbvertrag bedarf ein Konkubinatsvertrag nicht einer besonderen Form, sondern kann mündlich, besser aber schriftlich oder öffentlich beurkundet abgeschlossen werden. In einem Konkubinatsvertrag können insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
Gemäss Art. 378 ZGB ist eine Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, bei medizinischen Massnahmen berechtigt, den anderen Partner zu vertreten. In einem medizinischen Notfall zu beweisen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, kann jedoch schwierig oder unter Umständen gar zu spät sein. Sicherheitshalber sollte für diesen Fall, sofern gewünscht, der Partner in einer Patientenverfügung als vertretungsberechtige Person bezeichnet werden. Bei einer dauernden Urteilsunfähigkeit kann der Partner mit einem Vorsorgeauftrag für die Personen- und Vermögenssorge beauftragt werden. Wichtig ist, dass beim Vorsorgeauftrag die Formvorschriften (handschriftlich oder notarielle öffentliche Beurkundung) eingehalten werden.
Aus persönlicher Überzeugung oder aufgrund von finanziellen Überlegungen (insbesondere tiefere Steuerprogression bei der Einkommenssteuer) wählen viele Paare bewusst das Konkubinat als Lebensform. Rein aus finanzieller bzw. steuerlicher Sicht sind jedoch nicht nur die allenfalls tiefere Steuerprogression, sondern auch die sehr hohen Erbschaftssteuern bei einem Todesfall sowie die Auswirkungen auf die Alters vorsorge zu beachten. Da das schweizerische Recht für das Konkubinat nur wenige Bestimmungen kennt, ist es wichtig, dass die oben genannten Punkte nach den individuellen Wünschen beider Partner geregelt werden.