Privatrecht
Abhandlung über die zu beachtenden Punkte bei der Kündigung des Mietverhältnisses aus Sicht des Vermieters.
Der Mietvertrag ist ein Vertrag, worin sich die Parteien auf den Gebrauch einer Sache gegen Entgelt einigen. Durch das soziale Mietrecht, vielfach immer noch das «neue Mietrecht» genannt, obschon es seit dem 1. Juli 1990 in Kraft ist, wurde das ansonsten einfache Rechtsgebilde durch verschiedenste Normen so verklausuliert, dass die Anwendung in der Praxis zuweilen für beide Parteien äusserst kompliziert geworden ist und auch die Hilfe von Rechtsanwälten und Verbänden notwendig macht. Miete umfasst nicht nur die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumen, sondern den Gebrauch sämtlicher Sachen, an welchen eine Miete möglich ist: bewegliche Sachen (Autos, Unterhaltungselektronik, Flug-zeuge, Tiere, etc, etc.).
Gegenstand von Verwaltungsmandaten sind aber in der Regel die Miete von Liegenschaften oder Teilen davon. Davon handelt das vorliegende Weiter-bildungsseminar im ersten Teil oder Modul.
Die Vorschriften des Mietrechtes zum Schutz der Mieter (OR Art. 269ff.) gelten nur für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen (OR Art. 253b Abs. 1). Was versteht man darunter?
Ob ein Mietvertrag für eine Wohnung oder für einen Geschäftsraum vorliegt, entscheidet sich weder an der baulichen Ausgestaltung noch daran, wie der Mieter die Räume tatsächlich nutzt. Entscheidend ist alleine, welche Nutzung die Parteien vertraglich vereinbart haben. Es ist zu empfehlen, in den Verträgen zu nennen, ob es sich um eine Geschäfts- oder um eine Wohnungsmiete handelt oder eben gerade nicht um eine solche.
Wie bereits erwähnt, gilt die Missbrauchsgesetzgebung des Mietrechtes (insbesondere Kündigungsschutzbestimmungen und Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) nur für Wohn- und Geschäftsräume. Wie verhält es sich aber mit anderen Räumen und Sachen?
Mit einer Befristung wollen die Parteien erreichen, dass das Ende eines Mietvertrages bereits beim Abschluss vorbestimmt ist.
Echt befristet ist ein Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung auf den bestimmten Zeitpunkt hin endet. Eine Kündigung braucht es dazu nicht. Diese Verträge sind – leider – recht selten.
Meistens trifft man sogenannte unecht befristete Verhältnisse vor, welche beispielsweise die folgende Klausel aufweisen:
«Das Mietverhältnis kann frühestens auf den 31. April 2003 gekündigt werden» oder «Der Mietvertrag wird für eine feste Dauer von 5 Jahren, d.h. bis Ende April 2006, abgeschlossen und läuft hernach für jeweils ein Jahr weiter, wenn er nicht von einer Partei früher gekündigt wird.» Gemeinsam ist diesen Mietverträgen, dass sie von einer Partei gekündigt werden müssen, ansonsten sie weiterlaufen.
Indexierung: Der Mietzins folgt dem Landesindex der Konsumentenpreise.
Staffelung: Der Mietzins erhöht sich anhand einer Klausel schrittweise.
Indexierung und Staffelung ist nur dann zulässig, wenn der Mietvertrag mindestens für fünf bzw. drei Jahre fest abgeschlossen wurde. Dabei reicht es, dass nur der Vermieter während dieser Zeitdauern nicht kündigen kann, dem Mieter kann eine normale Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden.
Bezüglich Beendigungsmodalitäten weist ein solcher Vertrag keine Besonder-heiten auf: entweder endet er infolge Zeitablauf (echte Befristung) oder durch die Kündigung einer der Mietparteien. Wichtig sind die vertraglich vereinbarten Modalitäten im Zusammenhang mit einem allenfalls eingeräumten Optionsrecht (Ziff. 1.5. hiernach).
Vor allem im Bereich der Geschäftsmiete wird (in der Regel, was aber nicht zwingend ist) dem Mieter bei längerfristigen Verträgen die Möglichkeit einge-räumt, den Vertrag für eine vorbestimmte, weitere feste Dauer zu verlängern. Dies soll es ihm ermöglichen, allenfalls getätigte Investitionen in das Mietobjekt und seine Infrastruktur besser zu amortisieren. Der Vermieter seinerseits hat mit einer frühzeitigen Bekanntgabe den Vorteil, dass er seinen Mietertrag länger-fristig planen und gestalten kann und es werden kurzfristige Mieterwechsel vermieden. Die Optionen werden in Zeiten steigender Mietzinse gerne wahr-genommen, in Zeiten sinkender Mietzinse (vor allem in der zweiten Hälfte der 90-er Jahre) aber wurden sie seltener ausgeübt.
Es gibt verschiedene Varianten des Optionsrechts:
Das Optionsrecht kann auch dem Vermieter zugestanden werden, das ist aber sehr selten.
Der Mietvertrag endet je nach Bestimmung der Parteien durch:
Er wird nicht automatisch beendet durch:
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung einer Partei, welche auf das Beenden eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist.
Einseitig: aus eigenem Recht alleine Willenserklärung: Erklärung, dass man den Vertrag aufheben will
Empfangsbedürftig: Die Erklärung muss beim Vertragspartner eintreffen, um Wirkung zu entfalten. Fristen sind nur eingehalten, wenn die Erklärung am letzten Tag des Beginns der Kündigungsfrist im Herrschaftsbereich des Empfängers eingegangen ist.
Beispiel: Kündigungsfrist 3 Monate auf jedes Monatsende. Der Mieter kündigt am 31. August (Übergabe an Poststelle), der Vermieter empfängt die Kündigung erst am 2. September. Damit verlängert sich die Kündigungsfrist auf Ende Dezember. Will der Mieter das Mietverhältnis per Ende November auflösen, muss die Kündigung am 31.8. beim Vermieter eingetroffen sein. Ob der Vermieter davon Kenntnis hat oder nicht, ist einerlei. Bei einer Verwaltung reicht das Leeren des Postfachs durch eine angestellte Person.
Form (bei Wohn- und Geschäftsräumen):
Zu unterscheiden ist zwischen Kündigungsfrist und Kündigungstermin: erstere ist die Zeitspanne, welche bis zum Kündigungstermin mindestens verstreichen muss, letztere der Zeitpunkt, auf welchen der Vertrag endet.
Die Parteien können nach Eingang der Kündigung eine Begründung derselben verlangen (OR 271 Abs. 2). Die Verwaltung tut gut daran, sich die Begründung gut zu überlegen, denn sie dient nicht zuletzt zur Überprüfung einer Miss-bräuchlichkeit im Sinne von OR 271ff. bei Anfechtung der Kündigung. Deshalb die folgenden Ratschläge:
Merksatz: kurz – prägnant – mit Pulver
Nicht selten kommt es vor, dass die Verwaltung von der Eigentümerschaft gedrängt wird, eine objektiv eigentlich kaum zu begründende Kündigung auszusprechen. Beispielsweise hat der Vermieter zuvor erfolglos versucht, den Mieter zu einem höheren Mietzins «zu bewegen» oder eine Verkaufsofferte für die Wohnung unterbreitet, welche der Mieter nicht annehmen wollte, etc. Deshalb ist es in solchen Fällen eminent wichtig, nachzuforschen, warum der Eigentümer partout kündigen möchte und welche Umstände dem voraus-gegangen sind. Allenfalls ist der Eigentümer als Auftraggeber durch den Verwalter abzumahnen und darauf hinzuweisen, dass diese Kündigung anfechtbar sein könnte. Man «fasst» auch eine dreijährige Kündigungssperre, wenn eine Kündigung vom Mietamt bzw. Gericht aufgehoben wird oder mit dem Mieter ein Vergleich abgeschlossen wird, in welchem die Vermieterschaft zu einem grossen Teil nachgeben muss. Mit der Abmahnung kann die Verwaltung das Risiko vermeiden, allenfalls gegenüber dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig zu werden, was bei Geschäftsmieten sehr schnell ins Gute Geld gehen kann.
Die Parteien können den Mietvertrag ohne Kündigung durch einen Aufhebungs-vertrag zur Auflösung bringen. Dabei sind aber die allgemeinen Geschäfts-bedingungen (auch die eigenen) genau nachzulesen. Grundsätzlich ist ein Aufhebungsvertrag formlos möglich (OR 115). Wenn aber Vertrag oder die AGB’s die Schriftlichkeit vorbehalten haben, muss auch der Aufhebungsvertrag schriftlich abgefasst werden. Aus Beweisgründen ist dies so oder anders zu empfehlen.
Der Abschluss eines neuen Vertrages ist immer auch Aufhebungsvertrag des alten, das gleiche Mietobjekt betreffenden Mietvertrages. Zur Sicherheit ist die Aufhebung des alten Vertrages zu erwähnen.
In der Praxis kommt es wohl fast häufiger vor, dass ein Mietverhältnis seitens der Vermieterschaft ausserordentlich gekündigt wird, als ordentlich. Verhält sich ein Mieter wohl und bezahlt den Mietzins gibt es in der Regel für die Verwaltung bzw. den Vermieter wenig Grund, das Mietverhältnis aufzulösen.
Es sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden, welche in der Praxis häufig anzutreffen sind:
Die Modalitäten sind wohl jedem Verwalter bekannt: Bezahlt ein Mieter nicht, ist ihm mittels eingeschriebenem Brief (Beweisbarkeit) eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinse anzusetzen und ihm anzudrohen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung das Mietverhältnis gekündigt werde. Wird nicht bezahlt, darf danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf ein Monatsende gekündigt werden.
Es geht hier nicht darum, dies zu wiederholen, sondern die «Haken und Ösen» und die „Fallen“, in die man leicht treten kann, aufzuzeigen.
Wir nehmen ein Beispiel:
Die Verwaltung «Schöner Wohnen GmbH» hat am 1. Juli 1998 mit Herrn und Frau Huber (Familie mit einem 6-jährigen Kind) einen Mietvertrag über eine 3 ½-Zimmerwohnung am Musterweg 33 für monatlich (zahlbar im Voraus) Fr. 1'300.-- zzgl. Nebenkosten à conto Fr. 150.--, total Fr. 1'450.--, abgeschlossen. Anfänglich geht alles gut, die Mietzinse werden pünktlich bezahlt. Die Ehegatten trennen sich im März diesen Jahres und Herr Huber zieht aus der Wohnung aus. Der Mietzins pro Mai wird nicht bezahlt. Sie stellen dies Mitte Mai fest. Wie reagieren Sie und welches «Fristenspiel» läuft nun ab.
Grundsätzlich ist folgendes zu beachten:
Wenn wir die oben genannten Grundsätze auf das eingangs erwähnte Beispiel anwenden unter Annahme, dass die Kündigungsandrohnung nicht abgeholt wird, können wir folgendes Szenario entwickeln:
Ich will kein Horrorszenario entwickeln, aber es kann in der Praxis sehr schnell passieren, dass das Fristenspiel nach OR 257d aufgrund «unglücklicher Verkettungen» zu Ungunsten der Verwaltung / des Vermieters ausgehen kann. Deshalb die folgenden Empfehlungen:
Damit werden sicherlich nicht alle Probleme vermieden, doch grössere Überraschungen sollten damit ausbleiben.
Meistens handelt es sich um Fälle von Lärm (Nachtruhestörung etc.), Unrat (Abfall in Treppenhaus etc.) oder Streit unter einzelnen oder mehreren Mietern und manchmal auch Streit mit der Verwaltung. Auch der nicht zweckent-sprechende Gebrauch (bspw. Waschsalon statt Wohnung) steht hier zur Diskussion.
An dieser Stelle möchte ich klar festhalten, dass Aufsässigkeiten im Zusammenhang mit der Miete als solche (ständige Auskunftsbegehren, Einsicht in Nebenkostenbelege, Schadenmeldungen von Kleinigkeiten, etc.) in keinem Fall unter OR 257f fallen. Das Gesetz versteht darunter entweder Handlungen des Mieters, welche der Mietsache Schaden zufügen (Graffiti auf Wänden, «Durchbruch» eines Zimmers, mutwillige Zerstörungen, etc.) oder wenn der Mieter ständig keine Rücksicht auf Mitbewohner nimmt und Mahnung(en) fruchtlos geblieben sind.
Meldungen über Unregelmässigkeiten stammen in der Regel von Nachbarn (Mitmieter oder benachbarte Stockwerkeigentümer). Die Verwaltung (bzw. die Vermieterschaft) hat die Pflicht, für Ruhe und Ordnung zu schaffen. Aber: Meldungen von Mietern sind immer kritisch zu hinterfragen und die (gemeldeten) Vorkommnisse abzuklären. Persönliche Animositäten unter Mietern sind aus-zublenden. Erst wenn man Gewissheit hat, dass die Meldungen objektiv authentisch sind, ist zu reagieren.
Die Gerichtspraxis zu Kündigungen aufgrund von 257f OR ist relativ spärlich, trotzdem können zwei Leading-Cases genannt werden:
Allgemein ist zum Vorgehen der Verwaltung folgendes zu erwähnen: Eine Kündigung nach OR 257f ist nur dann berechtigt, wenn der Mieter trotz schriftlicher Mahnung die ihm zur Last gelegte mangelhafte Rücksicht und Sorgfaltnahme weiterhin begeht (sich also nicht bessert) und es den Hausbewohnern oder dem Vermieter nicht mehr zuzumuten ist, das Mietverhältnis weiterzuführen. Eine gewisse Intensität muss also gegeben sein, Kleinigkeiten reichen nicht aus: beispielsweise mahnen Sie einen Mieter, seinen Abfall aufgrund von Geruchbelästigungen fortan nicht mehr auf dem Balkon zwischenzulagern. Der Mieter macht das zwar nicht mehr, stellt aber dann seine dreckigen Arbeits-schuhe neu (entgegen Hausordnung) ständig ins Treppenhaus. Ist es aber der x-te Verstoss (man muss also annehmen, er mache das stets absichtlich), könnte diese Handlung schon ausreichen. Die vom Gesetz geforderte „Unzumutbarkeit“ seitens der Hausbewohner und der Vermieterschaft ist klarerweise im Einzelfall zu entscheiden. In einem ruhigen Haus mit relativ teuren Wohnungen ist eine Ruhestörung gravierender als in einem durchschnittlichen Mehrfamilienhaus mit 40 Parteien und 30 Familien mit kleinen Kindern.
Als Checkliste (beispielsweise bei Lärmbelästigung) kann ich nennen:
Wenn ein Mieter trotz rechtsgültiger Kündigung auf den Übergabetermin hin nicht aus dem Mietobjekt auszieht, muss er ausgewiesen werden.
Eigenmacht, also das eigenhändige Entfernen aus dem Mietobjekt, empfehle ich Ihnen nicht, ebenso nicht das Wechseln des Schliesszylinders. Einerseits könnte der Mieter die Verwaltung bzw. den/die Verwalter/in wegen Hausfriedensbruch oder sogar Sachentwendung/Diebstahl anzeigen und andererseits kann es mit-unter zu gefährlichen Situationen für die Person und die Familie des Verwalters führen (wenn der Mieter zum Beispiel kriminelle „Wurzeln“ hat oder aus dem «Milieu» kommt, etc.).
Deshalb rate zum gesetzlich vorgesehenen Exmissionsverfahren, bei welchem der Mieter auf entsprechendes Gesuch des Vermieters durch den Richter (wenn nötig mit Polizeigewalt) angewiesen wird, das Mietobjekt zu verlassen. Auch wenn der Mieter das Mietobjekt längstens verlassen hat und unbekannten Aufenthalts ist, muss dieses Verfahren beschritten werden (es geht dann etwas länger, weil Verfügungen des Gerichts und das Urteil jeweils publiziert werden müssen.
Es ist ein relativ schnelles und einfaches Verfahren („Summarverfahren“, d.h. der Richter entscheidet in der Regel schriftlich aufgrund der Akten), welches aber eben auch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Das Gesuch kann grundsätzlich erst gestellt werden, wenn der Mieter auf den Kündigungstermin hin nicht aus dem Mietobjekt ausgezogen ist.
Achtung: längeres Zuwarten (ca. mehr als drei Wochen nach Auszugstermin) oder eine mündliche Vereinbarung auf Zusehen hin, zuzuwarten, kann den Verlust des Exmissionsrechtes bedeuten. Deshalb sollte man die Exmission schnell an die Hand nehmen.
Bereits vor dem Kündigungstermin kann das Gesuch gestellt werden, wenn der Mieter (beweisbar!) erklärt, er werde so oder anders nicht ausziehen oder auch dann, wenn er die ausserordentliche Kündigung anficht (damit zeigt er ja gerade, dass er nicht ausziehen will). Wenn das Exmissionsgesuch anhängig gemacht wurde, hat der Exmissionsrichter in diesem Fall auch über die Gültigkeit der Kündigung zu befinden, womit das Mietamt «ausgeschaltet» wird (OR 274g).
Merke: Die Verwaltung kann das Gesuch im Namen des Vermieters nicht erheben. Vor Gericht sind als Vertreter nur Anwälte zugelassen, deshalb: ziehen Sie den Anwalt möglichst früh bei. Die zu übergebenden Unterlagen sollten im Original komplett an den Anwalt übergeben werden (Kopien für eigenes Dossier erstellen); in der Regel sind das:
Nicht zu vergessen ist, dass der beauftragte Anwalt vor Gericht den Vermieter und nicht die Verwaltung vertritt und deshalb auf die Erteilung einer Anwaltsvollmacht durch den Vermieter angewiesen ist.
Das Urteil ergeht als sogenannte einstweilige Verfügung wegen vorenthaltenen Besitzes und zwar zur Rückerstattung der Gerichts- und zum Ersatz (eines Teils) der Parteikosten (Anwaltskosten) verurteilt, doch diese können selten erfolgreich vollstreckt werden, wenn dem Mieter bereits wegen Zahlungs-rückständen gekündigt werden musste.
Im Urteil wird der Mieter aufgefordert, das Mietobjekt innert 5 Tagen zu räumen und zu verlassen und im Weigerungsfalle kann man den Richter dazu auffordern, die Polizei mit der Räumung zu beauftragen. Das Verfahren hat den Vorteil, dass die sich im Objekt befindlichen Gegenstände amtlich geräumt werden, auch wenn diese Kosten wiederum durch den Vermieter vorgeschossen werden müssen. Eine Lagerung entfällt aber von vornherein.
Für ein durchschnittliches Verfahren ist - von der Gesuchstellung an gerechnet - mit mindestens 6 Wochen bis zum definitiven Auszugstermin zu rechnen. Vor-sichtigerweise rechnet man mit 2 Monaten. Die durchschnittlichen Kosten werden in etwa (Gericht und Anwalt, aber ohne Räumungskosten) Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- betragen, also etwas mehr als eine Monatsmiete.
Der Konkurs des Mieters beendet den Mietvertrag nicht. Die Verwaltung kann namens des Vermieters aber beim Konkursamt und beim Mieter die Leistung einer Sicherheit für zukünftige Mietzinse und Nebenkosten innert bestimmter Frist (ca. 1-2 Wochen) verlangen (OR 266h). Die Frist ist zwingend beiden an-zusetzen. Die Sicherheit kann erbracht werden durch:
Wir die Sicherheit geleistet, läuft der Mietvertrag mit dem konkursiten Mieter weiter. Die Konkursverwaltung tritt in keinem Fall in den Vertrag ein. Leistet sie Sicherheit, so haftet die Konkursmasse direkt solidarisch (sogenannte Massaschuld, welche vor Auszahlung einer Konkursdividende bezahlt werden muss).
Das Ausmass der Sicherheitsleistung (d.h. wie viele Mietzinse zu hinterlegen sind) bestimmt das Mietrecht nicht. Die Sicherheit sollte aber in jedem Fall die Zeitspanne zwischen einer allfälligen Kündigungsandrohung nach OR 257d bis und mit Abschluss eines Exmissionsverfahrens abdecken, also ca. 5 bis 6 Monatsmietzinse umfassen.
Wird die Sicherheit innert Frist nicht geleistet, darf die Verwaltung / der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Im übrigen gelten die normalen Formali-täten wie bei einer ordentlichen Kündigung.
Auch der Tod des Mieters ist kein automatischer Auflösungsgrund. Die Erben treten einfach in den bestehenden Mietvertrag ein.
Die Erben können aber unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch wenn der Mietvertrag diese Möglichkeit nicht vorsieht (OR 266i). Kündigen die Erben nicht, verfällt das ausserordentliche Kündigungsrecht ersatzlos. Diese Bestimmung ist zwingend, kann also durch Vereinbarung nicht abgeändert werden.
Das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Mietvertrag, welcher mit einem Arbeitsvertrag als Hauswart gekoppelt ist, ein sogenannt gemischtes Vertragsverhältnis darstellt und bei den Kündigungsmodalitäten darauf abgestellt wird, welcher Teil dieses gemischten Vertrages das höhere Gewicht aufweist.
Wenn ein Hauswart vollamtlich angestellt wird, zum Beispiel eine Siedlung zu betreuen und einen Lohn von Fr. 4'000.-- erhalten soll, wobei Fr. 1'500.-- für die eigene Wohnung in der Siedlung in Abzug gebracht wird, ist einsichtig, dass der Hauptteil dem Arbeitsrecht unterstellt werden soll. Wenn der Hauswart gekündigt wird, sind deshalb die Vorschriften des Arbeitsrechtes einzuhalten und die Wohnung wird dadurch „mitgekündigt“. Es braucht nicht noch einmal ein amtliches Formular. Der Hauswart kann diesfalls die Kündigung der Wohnung auch nicht anfechten.
Umgekehrt ist genauso klar, dass derjenige, welcher eine Wohnung für Fr. 2'500 pro Monat mietet und nebenamtlich noch eine Hauswartung übernimmt, welche die Wohnung auf Fr. 2'000.-- „verbilligt“, bezüglich der Kündigung dem Mietrecht unterstehen muss. Mietvertrag und Hauswartung werden dann unter Zuhilfe-nahme des amtlichen Formulars mietrechtlich zu kündigen sein.
Schwierig wird es, wenn sich Hauswartung (Lohn) und Wohnungsmiete in etwa die Waage halten. Es wird dann zu entscheiden sein, welcher Teil der ausschlaggebende war. Suchte der Hauswart beim Verwalter eine Arbeit oder eine Wohnung? Im Zweifel rate ich hier dazu, das amtliche Formular zu verwenden oder sich an einen Anwalt zu wenden.
Verschiedene Probleme aus der Praxis wurden mir angetragen, im Rahmen des vorliegenden Referates zu behandeln:
Fussnoten
BGE 124 III 145
mp 1997 S. 32ff (Entscheid Appellationsgericht BS)