Strafrecht
Am 1. Februar 2019 fiel die Beschränkung für Automatikgetriebe weg. Auch weitere Bestimmungen änderte der Bundesrat, welche in den Jahren 2019, 2020 und 2021 in Kraft gesetzt werden.
Am 1. Februar 2019 fiel die Beschränkung für Automatikgetriebe weg. Eine bereits abgelegte Prüfung auf Automaten gilt künftig grundsätzlich auch für handgeschaltete Fahrzeuge.
Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen wurde für die Unterkategorie A1 (Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW) von 16 auf 15 Jahre und für die übrigen Fahrzeuge von 18 auf 16 Jahre reduziert.
Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen wurde für die Kategorien B und BE (Auto mit Anhänger) von 18 auf 17 Jahre reduziert. Jedoch müssen Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies gilt nicht für Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfach-frau/Strassentransportfachmann EFZ».
Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassen-transportfachmann EFZ» darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.
Neu muss diejenige Person, welche nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um einen Lernfahrerausweis stellen will, die Prüfung der Basistheorie wiederholen.
Wer den Führerausweis der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können. Weg fällt die Bestimmung, dass der Kursbesuch nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf.
Diese Bestimmungen, wie auch die neuen Vorschriften für Motorräder treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Neu dauert die praktische Grundschulung sowohl für die Kategorie A wie auch für die Unterkategorie A1 zwölf Stunden. Die Weiterausbildung für Inhaber eines Führerausweises auf Probe dauert neu 7 statt 16 Stunden und wird an einem Tag durchgeführt.
Inhaber eines Führerausweises auf Probe, welche die Weiterausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe besucht haben, werden mit Busse bis zu 300 Franken bestraft, sofern sie nicht nachweisen können, dass sie objektiv nicht in der Lage waren, die Weiterausbildung zu absolvieren.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Weiterbildung treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bis anhin mussten auf Dringlichkeitsfahrten der Sanität, Polizei, Feuerwehr und des Zolls das Blaulicht und das Wechselklanghorn gleichzeitig eingeschaltet sein. Neu darf ab dem 1. Februar 2019 bei nächtlichen dringlichen Dienstfahrten das Blaulicht ohne Wechselklanghorn verwendet werden, solange der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Verkehrsregeln abweicht und sein besonderes Vortrittsrecht nicht beansprucht.
Für die vollständigen und weiteren Änderung (auch im technischen Bereich) wird verwiesen auf
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