Handels- und Gesellschaftsrecht
Schliessen sich zwei oder mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zusammen, bilden sie – sofern sie hierfür keine andere Gesellschaftsform wählen – eine einfache Gesellschaft. Die Beteiligten sind sich dieser Tatsache und der sich daraus ergebenden Folgen häufig nicht oder nur ungenügend bewusst. Diese Unwissenheit kann zu bösen Überraschungen führen.
Der Begriff Gesellschaft bzw. einfache Gesellschaft wird in Art. 530 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) wie folgt definiert:
«Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.»
Die einfache Gesellschaft ist eine personenbezogene Rechtsgemeinschaft, die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Obwohl in der Praxis geduldet, darf sie grundsätzlich kein kaufmännisches Unternehmen betreiben. Die einfache Gesellschaft ist Grund- und Subsidiärform aller Gesellschaftstypen. Abzugrenzen ist sie von Personenvereinigungen des ZGB, wie die fortgesetzte Erbengemeinschaft oder die Mit-/Stockwerkeigentümergemeinschaft, sowie von gewöhnlichen Austauschverträgen, insbesondere solchen mit Gewinnbeteiligung.
Unter den Gesellschaftern ist ein dauernder Konsens nötig (animus societatis). Der Gesellschaftsvertrag wird formfrei, also auch durch sogenannt konkludentes Verhalten, eingegangen. Für die Aufnahme eines neuen Gesellschafters ist die Zustimmung der übrigen Gesellschafter notwendig. Anderslautende Vereinbarungen vorbehalten ist die Mitgliedschaft unübertragbar und unvererblich; bei Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft aufgelöst.
Das Gesellschaftsvermögen steht im Gesamteigentum der Gesellschafter. Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter persönlich, und zwar primär und ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch.
Die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 530 ff OR) lassen im Innenverhältnis Anpassungen an die konkreten Verhältnisse und Bedürfnisse zu, wovon in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird.
Die einfache Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit und Handlungsfähigkeit. Sie ist deshalb nicht prozess-, partei- und betreibungsfähig.
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet – vermutungsweise zu gleichen Teilen – Beiträge (Geld, Arbeit, Sachen, etc.) zu leisten. An Gewinn und Verlust hat im Zweifel jeder Gesellschafter – ohne Rücksicht auf seinen Beitrag – gleichen Anteil. Die Gesellschafterbeschlüsse bedürfen mangels anderer Abreden der Zustimmung aller Gesellschafter. Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter Einzelgeschäftsführungsbefugnis, wobei jedem zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter ein Vetorecht zusteht. Alle Gesellschafter haben das Recht, sich persönlich vom Gang der Geschäftsangelegenheiten zu unterrichten sowie Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher. Die Gesellschafter sind zur Loyalität verpflichtet; soweit nicht anders vereinbart, gilt ein Konkurrenzverbot.
Die einfache Gesellschaft kann keine Firma und keinen Sitz im Sinne des Gesetzes führen, häufig ist jedoch eine Kurzbezeichnung (z.B. Konsortium XY); sie kann nicht im Handelsregister eingetragen werden.
Wie erwähnt haften die Gesellschafter für eigentliche Gesellschaftsschulden primär, unbeschränkt und solidarisch.
Es gilt die Vermutung, dass ein Gesellschafter in dem Ausmass, in dem ihm die Geschäftsführung überlassen wird, zur Stellvertretung befugt ist.
Im Sinne von zufällig ausgewählten Beispielen (aus der Praxis und der neueren Rechtsprechung) sei auf folgende Fallstricke verwiesen: