Privatrecht
Wohnrecht und Nutzniessung sind gesetzlich geregelte Personaldienstbarkeiten. Ob nun im konkreten Fall das Wohnrecht oder die Nutzniessung besser geeignet ist, muss jeweils individuell entschieden werden.
Wollen die Eltern ihre Liegenschaft bereits zu Lebzeiten an ihre Kinder abtreten, aber noch weiterhin in der Liegenschaft wohnen oder daran berechtigt sein, stellt sich die Frage, ob für die Eltern ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung besser geeignet wäre.
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil eines Gebäudes zu wohnen.[1] Das Wohnrecht ist unübertragbar und unvererblich.[2] Der Wohnberechtigte darf deshalb im Gegensatz zum Nutzniesser die Wohnung grundsätzlich nicht vermieten.[3]
Von Gesetzes wegen hat der Wohnberechtigte nur den gewöhnlichen Unterhalt zu bezahlen.[4]
Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten von Gesetzes wegen den vollen Genuss der Liegenschaft.[5] Der Nutzniesser hat insbesondere das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. Er entscheidet über die Art der Bewirtschaftung und Verwaltung der Liegenschaft und kann selber, d.h. ohne Zustimmung des Eigentümers, die Liegenschaft vermieten oder einen Dritten mit der Verwaltung betrauen.[6]
Im Gegensatz zum Wohnberechtigten hat der Nutzniesser von Gesetzes wegen neben dem gewöhnlichen Unterhalt[7] auch die Hypothekarzinsen, die Versicherungen und die Gebühren für das Gebäude zu bezahlen.[8]
Die gesetzliche Regelung der Kostentragung zwischen Eigentümer und Wohnberechtigtem oder Nutzniesser ist weitgehend dispositiv, das heisst, dass die Kostentragung durch die Parteien abgeändert werden kann. Es wäre somit z.B. möglich, dass der Wohnberechtigte anstelle des Eigentümers die Hypothekarzinsen bezahlt.
Für eine massgeschneiderte Lösung, welche den Bedürfnissen der Parteien entspricht, empfiehlt sich der Beizug eines Notars.
Bezüglich Steuern haben die Parteien keinen Gestaltungsspielraum. Die gesetzlichen Regelungen sind nicht abänderbar.
Je nachdem, ob sich die Eltern für das Wohnrecht oder die Nutzniessung entscheiden, hat dies unterschiedliche Auswirkungen auf eine spätere Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Wohnrecht und Nutzniessung sind im begleitenden PDF tabellarisch dargestellt.
Fussnoten
Vgl. dazu Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1358.
Müller-BsK ZGB II, N 2 und 4 zu Art. 765 sowie N 2 zu Art. 767.